Anzahl Durchsuchen:0 Autor:Site Editor veröffentlichen Zeit: 2020-08-20 Herkunft:Powered
Am 19. August veröffentlichte das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie offiziell die überarbeiteten \"Vorschriften für Hersteller neuer Energiefahrzeuge und das Produktzugangsmanagement\". Mit den überarbeiteten Vorschriften für Hersteller neuer Energiefahrzeuge und das Produktzugangsmanagement wurde der ursprüngliche Antrag für Hersteller neuer Energiefahrzeuge gestrichen. Geben Sie die Anforderungen für \"Design- und Entwicklungsfähigkeiten\" ein. Um die Vitalität der Unternehmen besser zu fördern und die Markteintrittsbarrieren für Unternehmen zu senken, wurden der ursprüngliche Artikel 5 und die relevanten Inhalte in Bezug auf \"Entwurfs- und Entwicklungsfähigkeiten\" in den Anhängen wie dem ursprünglichen Artikel 5 und den \"Anforderungen für die Zugangsüberprüfung von Automobilherstellern mit neuer Energie\" gestrichen. Passen Sie die Zeit für neue Energiefahrzeughersteller an, um die Produktion von 12 Monaten auf 24 Monate einzustellen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. September in Kraft.
Die ursprüngliche Richtlinie lautet wie folgt:
Vorschriften über das Management von Produktionsunternehmen für neue Energiefahrzeuge und den Produktzugang
(Am 6. Januar 2017 erließ das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie die Verordnung Nr. 39. Gemäß der Verordnung Nr. 54 des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie vom 24. Juli 2020 überarbeitete das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie die \"New Energy Vehicle Production\" \"Vorschriften zur Verwaltung des Unternehmens- und Produktzugangs\" Entscheidung überarbeitet.)
Artikel 1 Um die nationale Strategie für die Entwicklung neuer Energiefahrzeuge umzusetzen, die Produktionstätigkeit neuer Energiefahrzeuge zu regeln, die Sicherheit des Lebens und des Eigentums der Bürger sowie die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die nachhaltige und gesunde Entwicklung der neuen Energiefahrzeugindustrie gemäß dem „Verwaltungslizenzgesetz der Volksrepublik China“ zu fördern, Das Straßenverkehrssicherheitsgesetz der Republik, \"die Entscheidung des Staatsrates über die Einrichtung von Verwaltungsgenehmigungen für Verwaltungsgenehmigungsgegenstände, die wirklich aufbewahrt werden müssen\", und andere Gesetze und Vorschriften formulieren diese Vorschriften.
Artikel 2 Diese Verordnungen gelten für Unternehmen, die im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China (im Folgenden als Unternehmen zur Herstellung neuer Energiefahrzeuge bezeichnet) neue Energiefahrzeuge herstellen, sowie für ihre Tätigkeiten bei der Herstellung neuer Energiefahrzeugprodukte, die im Hoheitsgebiet verwendet werden.
Artikel 3 Der in diesen Vorschriften erwähnte Begriff \"Automobil\" bezieht sich auf das gesamte Fahrzeug (komplettes Fahrzeug) und Fahrgestell (unvollständiges Fahrzeug), das in Absatz 2.1 der nationalen Norm \"Begriffe und Definitionen von Kraftfahrzeugen und Anhängern\" (GB / T3730.1-2001) angegeben ist. Fahrzeuge), ausgenommen dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg.
Der Begriff \"neue Energiefahrzeuge\", wie er in diesen Vorschriften verwendet wird, bezieht sich auf Fahrzeuge, die neue Antriebssysteme verwenden und ganz oder überwiegend mit neuen Energiequellen betrieben werden, einschließlich Plug-in-Hybridfahrzeugen (einschließlich Fahrzeugen mit erweiterter Reichweite), reinen Elektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen.
Artikel 4 Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie ist für die landesweite Umsetzung des Zugangs sowie der Überwachung und Verwaltung neuer Energiehersteller und -produkte verantwortlich.
Die zuständigen Abteilungen für Industrie und Informationstechnologie der Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung sind für die tägliche Überwachung und Verwaltung der Hersteller und Produkte neuer Energiefahrzeuge in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen verantwortlich und arbeiten mit dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zusammen, um Arbeiten im Zusammenhang mit dem Zugangsmanagement durchzuführen.
Artikel 5 Wer die Zulassung eines neuen Energieerzeugungsunternehmens für Kraftfahrzeuge beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:
(1) Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen nationalen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Vorschriften sowie der Entwicklungsrichtlinien und der Makrokontrollrichtlinien der Automobilindustrie.
(2) Der Antragsteller ist ein Automobilproduktionsunternehmen, das die Genehmigung des Straßenkraftfahrzeugproduktionsunternehmens erhalten hat, oder ein neues Automobilproduktionsunternehmen, das die Investitionsprojektverfahren gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften für das Investmentmanagement abgeschlossen hat.
Automobilproduktionsunternehmen, die neue Energiefahrzeuge über Produktkategorien hinweg herstellen, müssen auch die Investitionsprojektverfahren gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften für das Investmentmanagement abschließen.
(3) über die erforderliche Produktionskapazität, Produktkapazitätskonsistenzgarantiekapazität, Kundendienstleistung und Produktsicherheitsgarantiekapazität verfügen, die für die Produktion neuer Energiefahrzeugprodukte erforderlich sind, und erfüllt die \"Anforderungen für die Überprüfung des Zugangs von Unternehmen zur Herstellung neuer Energiefahrzeuge\" (siehe Anhang 1, im Folgenden als \"bezeichnet\"). Zugangsüberprüfungsanforderungen \").
Für große Automobilunternehmensgruppen, die die Anforderungen des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie erfüllen, werden unter der Voraussetzung einer einheitlichen Planung, eines einheitlichen Managements und entsprechender regulatorischer Verantwortlichkeiten der Unternehmensgruppe die Zugangsbedingungen für ihre Tochterunternehmen (einschließlich Tochterunternehmen und Niederlassungen) vereinfacht. Anwendbar auf die \"Zugangsüberprüfungsanforderungen für Tochterunternehmen von Unternehmensgruppen\" (siehe Anhang 2).
(4) Einhaltung der Zugangsverwaltungsregeln für konventionelle Automobilhersteller derselben Kategorie.
Artikel 6 Automobilhersteller rüsten neue Energiefahrzeugprodukte auf der Grundlage neuer Energiefahrzeuge oder Fahrgestelle um und produzieren sie, die in der \"Bekanntmachung über Hersteller und Produkte von Straßenfahrzeugen\" (im Folgenden als \"Bekanntmachung\" bezeichnet) aufgeführt sind. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf das Fahrgestell. Für Bordenergiesysteme, Antriebssysteme und Steuerungssysteme besteht keine Notwendigkeit, die Zulassung neuer Energiefahrzeughersteller zu beantragen.
Artikel 7 Die neuen Energiefahrzeugprodukte, die die Zulassung beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
(1) Die einschlägigen nationalen Gesetze, Verwaltungsvorschriften und -regeln einhalten.
(2) Einhaltung der \"Sonderprüfpunkte und Basisnormen für neue Kraftfahrzeugprodukte\" (siehe Anhang 3) sowie der einschlägigen Normen für konventionelle Automobilprodukte derselben Kategorie.
(3) Die vom Staat anerkannte Kontrollstelle (im Folgenden als Kontrollstelle bezeichnet) ist qualifiziert.
(4) Die vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen einhalten.
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie passt im Einklang mit der tatsächlichen Entwicklung der neuen Energieautomobilindustrie und der Überarbeitung der einschlägigen Normen den einschlägigen Inhalt der \"Sonderprüfpunkte und -normen für neue Energie-Automobilprodukte\" rechtzeitig an und gibt ihn vor der Umsetzung der Öffentlichkeit bekannt.
Artikel 8 Wer die Zulassung eines neuen Energieunternehmens für die Automobilproduktion beantragt, muss dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie folgende Unterlagen vorlegen:
(1) Dokumente, die die Zulassungsprüfung neuer Energie-Automobilhersteller beantragen.
(2) \"Antrag auf Zugang zu Automobilherstellern mit neuer Energie\" (siehe Anhang 4) und einschlägige Zertifizierungsmaterialien.
(3) Eine Fotokopie der Gewerbeberechtigung der juristischen Person des neu gebauten neuen Energieerzeugungsunternehmens und der Unterlagen zur Abwicklung der Investitionsprojektverfahren gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften für das Investmentmanagement. Ein chinesisch-ausländisches Joint Venture muss auch einen Nachweis über die Beteiligungsquote chinesischer und ausländischer Aktionäre vorlegen.
Artikel 9 Wer die Einführung neuer Energiefahrzeugprodukte beantragt, muss dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie folgende Materialien vorlegen:
(1) Eine Tabelle der wichtigsten technischen Parameter neuer Kraftfahrzeugprodukte (siehe Anhang 5).
(2) Inspektionsbericht für neue Energiefahrzeugprodukte, ausgestellt von der Inspektionsagentur.
(3) Andere Situationen, die erklärt werden müssen.
Artikel 10 Nachdem das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie einen Zulassungsantrag erhalten hat, benachrichtigt es den Antragsteller vor Ort oder innerhalb von 5 Tagen über alle Inhalte, die ergänzt und korrigiert werden müssen, wenn die Antragsunterlagen unvollständig sind oder nicht der Rechtsform entsprechen. Wenn die Bewerbungsunterlagen vollständig sind und der Rechtsform entsprechen, werden sie angenommen, und eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum der Annahme getroffen werden. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen getroffen werden, kann sie mit Zustimmung der für das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zuständigen Person um 10 Arbeitstage verlängert werden, und der Antragsteller wird über die Gründe für die Verlängerung informiert.
Artikel 11 Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie beauftragt eine technische Serviceorganisation eines Drittanbieters mit der Organisation von Experten für die Durchführung technischer Überprüfungen neuer Energiefahrzeughersteller und neuer Anträge auf Zugang zu Energiefahrzeugprodukten. Die Überprüfungsmethoden umfassen die Überprüfung vor Ort und die Überprüfung von Dokumenten.
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie hat eine Datenbank mit Experten auf dem Gebiet der neuen Energiefahrzeuge eingerichtet, aus der Experten ausgewählt werden, um ein Überprüfungsteam zu bilden.
Die für die technische Überprüfung durch technische Serviceorganisationen Dritter erforderliche Zeit wird nicht innerhalb der in Artikel 10 dieser Bestimmungen festgelegten Frist berechnet.
Artikel 12 Diejenigen, die die Zulassung neuer Energieerzeugungsunternehmen für Kraftfahrzeuge beantragen, sind von der Überprüfung der einschlägigen Anforderungen in den \"Zugangsprüfungsanforderungen\" befreit, wenn sie die Prüfung gemäß den Zugangsverwaltungsregeln herkömmlicher Automobilproduktionsunternehmen derselben Kategorie bestanden haben.
Artikel 13 Die Prüfstelle führt die Prüfung neuer Energiefahrzeuge unter strikter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie durch und ändert die Prüfanforderungen nicht ohne Genehmigung.
Artikel 14 Neue Energiefahrzeughersteller und -produkte, die die Überprüfung bestanden haben, werden vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie durch die \"Ankündigung\" veröffentlicht.
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie wird nicht in die \"Ankündigung\" für Hersteller und Produkte neuer Energiefahrzeuge aufgenommen, die die in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen und Standards nicht erfüllen.
Neue Energie-Automobilhersteller stellen neue Energie-Automobilprodukte gemäß den in der \"Bekanntmachung\" angegebenen Zulassungsanforderungen her.
Artikel 15 Unternehmen für die Herstellung neuer Energiefahrzeuge stärken das Management und standardisieren die Verwendung neuer Produktlieferzertifikate für Energiefahrzeuge, um sicherzustellen, dass die Lieferzertifikate und ihre Informationen eindeutig und mit den tatsächlichen Produkten übereinstimmen.
Artikel 16 Neue Energie-Automobilhersteller richten ein Verpflichtungssystem für den Kundendienst für neue Energie-Automobilprodukte ein. Die Kundendienstverpflichtungen sollten Verpflichtungen zur Qualitätssicherung neuer Energiefahrzeugprodukte, Kundendienstartikel und -inhalte, Ersatzteilbereitstellung und Qualitätssicherungszeitraum, Rückmeldungen zu Problemen im Kundendienstprozess, Recycling von Teilen (z. B. Batterien), Produktqualität, Sicherheit und Umweltschutz umfassen Inhalte wie Reaktionsmaßnahmen und Schadensbearbeitung bei schwerwiegenden Problemen usw. werden auf der Website des Unternehmens veröffentlicht.
Artikel 17 Neue Energiefahrzeughersteller richten eine neue Plattform zur Überwachung des Sicherheitsstatus des Betriebs von Energiefahrzeugprodukten ein und überwachen den Betriebssicherheitsstatus aller neuen Energiefahrzeugprodukte, die gemäß der Vereinbarung mit dem Benutzer des neuen Energiefahrzeugprodukts verkauft werden. Die Unternehmensüberwachungsplattform ist mit den lokalen und nationalen Überwachungsplattformen für die Förderung und Anwendung neuer Energiefahrzeuge zu verbinden.
Neue Energiefahrzeughersteller und ihre Mitarbeiter müssen Informationen über den Betriebssicherheitsstatus neuer Energiefahrzeugprodukte ordnungsgemäß aufbewahren und dürfen nicht auslaufen, manipulieren, beschädigen, verkaufen oder illegal an andere weitergeben und dürfen keine Informationen überwachen, die nichts mit dem Sicherheitsstatus des Produktbetriebs zu tun haben.
Artikel 18 Die Hersteller neuer Energiefahrzeuge erstellen während des gesamten Produktlebenszyklus Archive für jedes neue Energiefahrzeugprodukt, verfolgen und protokollieren die Verwendung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, führen ein Informationsmanagement zur Rückverfolgbarkeit neuer Energiefahrzeugbatterien durch und verfolgen Aufzeichnungen Recycling von Power-Batterien.
Die Hersteller neuer Energiefahrzeuge analysieren und fassen den technischen Status, die Ausfälle und die Hauptprobleme neuer Energiefahrzeugprodukte zusammen und erstellen einen Jahresbericht (siehe Anhang 6). Der Jahresbericht wird während des gesamten Lebenszyklus des neuen Energiefahrzeugprodukts als Referenz archiviert.
Artikel 19 Die neue Energiefahrzeugproduktkategorie oder das neue Energiesystem (einschließlich Plug-in-Hybrid, rein elektrisch, Brennstoffzelle usw.), die der neue Energiefahrzeughersteller für die Zulassung beantragt, unterscheidet sich von den neuen Energiefahrzeugprodukten, die in der \"Ankündigung\" aufgeführt sind. Durch Hinzufügen oder Ändern der Produktionsadresse sind die in Artikel 8 dieser Vorschriften aufgeführten Materialien dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie vorzulegen, und im Prinzip wird eine Überprüfung vor Ort durchgeführt.
Neue Energiefahrzeughersteller, die Zugang zu Plug-in-Hybridfahrzeugen oder Brennstoffzellenfahrzeugen erhalten haben und den Zugang zu reinen Elektrofahrzeugen derselben Kategorie beantragen, werden nur einer Datenüberprüfung unterzogen.
Artikel 20 Die Hersteller neuer Energiefahrzeuge müssen weiterhin die \"Zugangsüberprüfungsanforderungen\" und die Produktionskonsistenz sowie andere relevante Vorschriften erfüllen, um den normalen Betrieb des Produktsicherheitsgarantiesystems für neue Energiefahrzeuge sicherzustellen.
Artikel 21. Stellt ein neuer Energiefahrzeughersteller fest, dass neue Energiefahrzeugprodukte schwerwiegende Probleme wie Sicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung aufweisen, stellt er die Produktion und den Verkauf verwandter Produkte unverzüglich ein, ergreift Maßnahmen zur Berichtigung und erstattet dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie unverzüglich Bericht Berichte von relevanten Industrie- und Informatisierungsabteilungen von Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung.
Artikel 22 Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie überwacht und inspiziert die Einhaltung der \"Zugangsüberprüfungsanforderungen\", die Konsistenz der Produktion und den Betrieb der Überwachungsplattform neuer Hersteller von Energiefahrzeugen. Die Inspektionsmethoden umfassen die Überprüfung von Dokumenten, die Überprüfung vor Ort, Marktstichproben und Leistungstests usw.
Die zuständigen Industrie- und Informatisierungsabteilungen der Provinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung überwachen und inspizieren den Produktionsstatus neuer Hersteller von Energiefahrzeugen und den Betrieb von Überwachungsplattformen in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen. Wenn festgestellt wird, dass die Hersteller neuer Energiefahrzeuge wesentliche Änderungen an den in den \"Zugangsprüfungsanforderungen\" aufgeführten Anforderungen, großen Sicherheitsrisiken im Produktionsmanagement, Produkten, die nicht den sicherheitstechnischen Standards entsprechen, und illegalen Aktivitäten aufweisen, sollten sie dies unverzüglich dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie melden.
Artikel 23 Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie gibt besondere Ankündigungen für neue Energie-Automobilhersteller bekannt, die seit 24 Monaten oder länger keine neuen Energie-Automobilprodukte mehr herstellen.
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie überprüft den Status der Aufrechterhaltung der \"Zugangsüberprüfungsanforderungen\" für neu angekündigte neue Energiefahrzeughersteller, bevor sie die Produktion wieder aufnehmen.
Artikel 24 Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie erstellt eine Kreditdatenbank für neue Energie-Automobilhersteller und nimmt die Verstöße der Unternehmen gegen die Anforderungen an die Produktionskonsistenz, betrügerische Antragsunterlagen und Verwaltungsstrafen in die Kreditdatenbank auf.
Artikel 25. Wenn ein neuer Energiefahrzeughersteller die \"Zugangsüberprüfungsanforderungen\" nicht einhalten kann und versteckte Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die persönliche Gesundheit, die Lebens- und Eigentumssicherheit bestehen, ordnet das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie an, die Produktions- und Verkaufsaktivitäten einzustellen und unverzüglich Korrekturen vorzunehmen .
Artikel 26 Wenn ein neues Energie-Automobilproduktionsunternehmen bankrott geht oder die Produktion neuer Energie-Automobilprodukte freiwillig einstellt, widerruft oder storniert das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie das entsprechende neue Energie-Automobilproduktionsunternehmen und den Produktzugang.
Artikel 27 Wenn das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie relevante Informationen verbirgt oder falsche Materialien zur Beantragung des Zugangs neuer Energie-Automobilhersteller oder neuer Energie-Automobilprodukte bereitstellt, akzeptiert oder verweigert das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie den Zugang nicht und gibt eine Warnung ab. Der Antragsteller muss innerhalb eines Jahres sein Ich kann die Zulassung nicht erneut beantragen.
Im Falle des Zugangs neuer Energiefahrzeughersteller oder neuer Energiefahrzeughersteller durch Betrug, Bestechung und andere unangemessene Mittel widerruft das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie den Zugang seiner neuen Energiefahrzeughersteller und -produkte, und der Antragsteller beantragt innerhalb von drei Jahren keine erneute Genehmigung. In.
Artikel 28 Wenn ein neuer Energiefahrzeughersteller neue Energiefahrzeugmodelle herstellt und verkauft, die nicht ohne Genehmigung in der \"Bekanntmachung\" des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie aufgeführt sind, muss das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie die einschlägigen Bestimmungen des \"Straßenverkehrssicherheitsgesetzes der Volksrepublik China\" einhalten. Bestraft werden.
Artikel 29 Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 2017 in Kraft. Am 17. Juni 2009 veröffentlichte das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie gleichzeitig die \"New Energy Vehicle Manufacturers and Product Access Management Rules\" (Industry Industry [2009] Nr. 44). Wenn die vor der Umsetzung dieser Vorschriften angekündigten einschlägigen Vorschriften nicht mit diesen Vorschriften vereinbar sind, haben diese Vorschriften Vorrang.
